Elterngeld und Elternzeit

Schlafendes Baby

Elterngeld und Elternzeit – mit diesen Leistungen haben Sie als Eltern mehr Möglichkeiten, die Betreuung Ihrer Kinder zu gestalten. Insbesondere Väter bekommen durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit die Möglichkeit, sich an der Erziehung zu beteiligen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird damit wesentlich verbessert.

Mit den Neuregelungen des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ wird das Elterngeld noch flexibler. Eine Übersicht der Möglichkeiten bietet Ihnen die nachstehende Broschüre.

  • Broschüre zum Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit

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Anspruch

Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten. Aber auch als Auszubildende und Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben Sie einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld.

Höhe

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des beantragenden bzw. betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt des Kindes. Liegt Ihr Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld Ihr nach der Geburt wegfallendes Einkommen zu 67 Prozent.

Liegt ihr Einkommen unter 1.000 Euro, dies ist zum Beispiel bei Geringverdienenden der Fall, steigt die Leistung schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Je geringer das Einkommen, desto höher der Elterngeldanteil. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr (vor der Geburt des Kindes) sinkt das Elterngeld moderat von 67 auf 65 Prozent – bei Einkommen von 1.220 Euro auf 66 Prozent, bei Einkommen von 1.240 Euro und mehr auf 65 Prozent.

Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro für jedes weitere Kind. Als Familie mit einem älteren Kind unter drei Jahren (oder zwei älteren Kindern unter jeweils sechs Jahren) profitieren Sie vom Geschwisterbonus – einem Zuschlag von 10 Prozent auf das Elterngeld, mindestens aber 75 Euro.

Berechnung des Elterngeldes bei Bezug von Sozialleistungen

Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro.

Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn Sie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten Sie seit dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.

Einkommensgrenze

Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.

Änderungen beim Elterngeld ab 1. April 2024

Die Grenze des zu versteuernden Einkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wird für Geburten ab dem 1. April 2024 für Paare und für Alleinerziehende auf 200.000 Euro festgelegt. Für Geburten ab dem 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende noch einmal auf 175.000 Euro gesenkt.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit für Eltern, das Elterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist künftig nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.

Beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen wird es keine Änderung beim Parallelbezug geben. Familien mit neugeborenen Kindern mit Behinderung oder Geschwisterkindern mit Behinderung, für die Sie den Geschwisterbonus erhalten, sind von der Einschränkung des Parallelbezuges beim Basiselterngeld ebenfalls nicht betroffen.

Der Elterngeldantrag liegt in zwei unterschiedlichen Formen vor. Bitte verwenden Sie den entsprechenden Elterngeldantrag, je nachdem, ob Ihr Kind oder Ihre Kinder vor bzw. am/nach dem 1. April 2024 geboren sind.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Basiselterngeld

Ab dem Tag der Geburt Ihres Kindes können Sie Elterngeld beziehen. Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Basiselterngeld beziehen. Zwei weitere Monate stehen Ihnen zu, wenn sich bei einem Elternteil für mindestens zwei Monate das Erwerbseinkommen wegen der Betreuung Ihres Kindes mindert. Sie können die Ihnen zustehenden Monatsbeträge hintereinander, abwechselnd oder auch gleichzeitig beziehen.

ElterngeldPlus

Eltern haben die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von Basiselterngeld und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen. ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können Sie sich auch für zwei Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden. Das monatliche ElterngeldPlus ist halb so hoch wie das monatliche Basiselterngeld, wenn Sie nach der Geburt gar kein Einkommen haben. Wie hoch ElterngeldPlus ist, hängt auch davon ab, wie viel Einkommen Sie nach der Geburt Ihres Kindes haben, beispielsweise bei der Arbeit in Teilzeit.

Eltern können auch Basiselterngeld und ElterngeldPlus kombinieren. Im Familienportal des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie einen Elterngeldrechner zu den Kombinationsmöglichkeiten.

Das Elterngeld Plus ist dann für Sie interessant, wenn Sie bereits während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Sind Sie mit bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt erwerbstätig, können Sie das Elterngeld länger beziehen.

In Elterngeld Plus-Monaten wird höchstens die Hälfte des zustehenden Basiselterngeldes ausgezahlt. Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus-Monaten kann der Bezugszeitraum des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat Ihres Kindes hinaus verlängert werden.

Alleinerziehende

Wenn Sie alleinerziehend sind und das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können Sie die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus besteht auch für Alleinerziehende die Möglichkeit, ElterngeldPlus zu beziehen und somit den Auszahlungszeitraum entsprechend zu verlängern.

Partnerschaftsbonus

Wenn Sie sich entscheiden, in mindestens zwei bis zu vier aufeinander folgenden Lebensmonaten Ihres Kindes gleichzeitig jeweils 24 bis 32 Wochenstunden erwerbstätig zu sein, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus. Sie haben dann für diese Monate beide Anspruch auf jeweils bis zu vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus. Auch Alleinerziehende können Partnerschaftsbonusmonate erhalten.

Flexible Elternzeit

Die Elternzeit soll für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden, flexibler gestaltet werden. Sie können dann bis zu 24 Monate bisher nicht beanspruchter Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Gleichzeitig wird die Anmeldefrist für die Inanspruchnahme von Elternzeit und Eltern-Teilzeit in diesem Zeitraum von sieben auf 13 Wochen ausgedehnt.

Antragstellung

Für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG) sind in Berlin die Bezirke zuständig. Ihren Antrag reichen Sie bei der für Sie zuständigen Elterngeldstelle Ihres Bezirkes ein. Beim digitalen Elterngeldantrag finden Sie auch eine Übersicht über die Elterngeldstellen.

Seit 2023 gibt es ein bundeseinheitliches Formular, das in mehreren Bundesländern unter anderem in Berlin verwendet wird. Dieser enthält die Möglichkeit anzukreuzen, dass ein elektronischer Datenabruf bei der Krankenkasse gewünscht ist (Nachweis zum Mutterschaftsgeld). Diese Funktion ist in Berlin derzeit noch in der technischen Umsetzung. Für eine schnelle Antragsbearbeitung bitten wir Sie daher, den Nachweis zum Mutterschaftsgeld direkt mit dem Antrag mitzusenden. Andernfalls muss der Nachweis nachgefordert werden.

Berliner Eltern können Elterngeldanträge auch online auf der bundesweiten Plattform ElterngeldDigital ausfüllen. Auf der Online-Plattform führt ein digitaler Antragsassistent Schritt für Schritt durch das Antragsformular. Antragsdaten, Nachweise und Unterschrift können komplett digital übermittelt werden. In Berlin muss der Antrag danach nicht mehr ausgedruckt und per Post verschickt werden. Damit die Daten von ElterngeldDigital in die zuständige Elterngeldstelle übermittelt werden, hat Berlin sein Fachverfahren (Berechnungssoftware der Verwaltung) ausgebaut.

Ein weiteres Angebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist der Elterngeldrechner. Der Rechner hilft den Antragsstellenden, Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonusmonate untereinander aufzuteilen. Mit dem Elterngeldrechner können Eltern unverbindlich berechnen, wie viel Elterngeld sie etwa bekommen können.

Alle benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Sie müssen neben einer Geburtsbescheinigung und dem Personalausweis auch Nachweise über Ihr Einkommen, das Mutterschaftsgeld und ggf. über die Elternzeit vorlegen.

Die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Kindes (IdNr.) ist für die Beantragung nicht erforderlich.

Anträge, Merkblätter und Formulare

  • Bundeseinheitlicher Antrag auf Elterngeld

    für Kinder, die am oder nach dem 1. April 2024 geboren sind

    Dieser Antrag enthält die Möglichkeit anzukreuzen, dass ein elektronischer Datenabruf bei der Krankenkasse gewünscht ist (Nachweis zum Mutterschaftsgeld). Diese Funktion ist in Berlin derzeit noch in der technischen Umsetzung. Für eine schnelle Antragsbearbeitung bitten wir Sie daher, den Nachweis zum Mutterschaftsgeld direkt mit dem Antrag mitzusenden.

    PDF-Dokument (2.1 MB) - Stand: März 2024

  • Bundeseinheitlicher Antrag auf Elterngeld

    für Kinder, die vor dem 1. April 2024 geboren sind

    Dieser Antrag enthält die Möglichkeit anzukreuzen, dass ein elektronischer Datenabruf bei der Krankenkasse gewünscht ist (Nachweis zum Mutterschaftsgeld). Diese Funktion ist in Berlin derzeit noch in der technischen Umsetzung. Für eine schnelle Antragsbearbeitung bitten wir Sie daher, den Nachweis zum Mutterschaftsgeld direkt mit dem Antrag mitzusenden.

    PDF-Dokument (1.6 MB) - Stand: Februar 2023

  • Berliner Änderungsantrag auf Elterngeld

    Diesen Antrag bitte ausschließlich nutzen, wenn sich nach der Antragstellung Bezugszeitraum, Kontoverbindung oder ähnliches ändern.

    PDF-Dokument (1.5 MB) - Stand: Januar 2024

  • Merkblatt zum Elterngeld

    PDF-Dokument (300.6 kB)

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